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des AV Forelle e.V. Bad Bramstedt

GEWÄSSERODNUNG

Gewässerordnung

 

Stand 01.01.2006 Aktualisiert 2016

 

Allgemeines:

Der Angler-Verein “Forelle“ e.V. zu Bad Bramstedt hat sich satzungsgemäß zur Pflicht gemacht, den Fischbestand in den heimatlichen Gewässern zu hegen und zu pflegen, die Gewässer ordnungsgemäß zu bewirtschaften und die Bindung unter den Vereinsmitgliedern zu fördern.

 

Vereinsgewässer:

Dem Verein stehen zur Zeit folgende Gewässer zur Verfügung:

 

Bramau                     Kieskuhle Hitzhusen

Hudau                      Großenasper See

Ohlau                       Schirnau See

Schmalfelder Au        Seekamper See

Osterau

 

Formelle Bestimmungen:

 

1. Ausweispapiere der Vereinsmitglieder

Beim Angeln haben die Mitglieder folgende Ausweispapiere bei sich zu führen:

  • den gültigen Fischereischein

  • den gültigen Vereinserlaubnisschein

  • den Sportfischerpaß des VDSF / DAFV

  • diese Gewässerordnung mit Jahresfangblatt

 

Außerdem soll jedes Mitglied während der Ausübung des Angeln das Vereinsabzeichen sichtbar tragen.

 

2. Beitragszahlung:

Vereinsmitglieder, die entgegen der Satzungsbestimmung den Beitrag nicht entrichtet haben, dürfen während ihres Zahlungsverzuges das Angeln in den Vereinsgewässer nicht ausüben.

 

3. Bestimmungen für Gastangler:

siehe Gastkarte

 

Fischerei und Uferschutz

 

4. Fischereiaufsicht

Die in Ziffer 1. und 3. genannten Ausweispapiere hat jeder Angelfischer den Fischereiaufsehern oder der Polizei  auf verlangen vorzuzeigen.

Zuwiderhandlungen sind dem Vorstand zu melden.

 

5. Fischfrevel

Die Mitglieder sind verpflichtet, ständig auf Fischfrevler zu achten und möglichst unter Zuhilfenahme der Polizei oder der Fischereiaufseher sofort zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beizutragen.

Nicht waidgerechtes Verhalten oder Verstöße gegen die Gewässerordnung sind dem Vereinsvorstand zur Kenntnis zu geben.

 

 

6. Gewässerverunreinigungen

Wird eine Gewässerverunreinigung oder ein Fischsterben beobachtet, so sind hiervon der Vorstand und die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.

 

7. Uferbetretung

Um ein gutes Verhältnis mit den Anliegern zu bewahren, müssen nachfolgende Bestimmungen strengstens beachtet werden:

Während der Zeit vom 1. Mai bis 15. September dürfen die der Heugewinnung dienenden Wiesen bis zum Grasschnitt nicht betreten werden.

Bei eingefriedeten Gärten und bebauten Grundstücken ist die entsprechende Genehmigung des Eigentümers einzuholen.

Das Betreten der Viehweiden geschieht auf eigene Gefahr; vorhandene Gatter sind nach der Benutzung wieder sorgfältig zu schließen.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Wiesen und Weiden und deren Zufahrten ist nicht gestattet. Im übrigen ist jeder Angelfischer für den von ihm angerichteten Schaden persönlich verantwortlich.

 

Der Fischfang

Als oberstes Gebot gilt für jeden Angelfischer die Hege und Pflege des Fischbestandes in unseren Gewässern. Aus dieser Verpflichtung heraus wird von jedem Mitglied erwartet, dass nachfolgende Bestimmungen uneingeschränkt beachtet werden:

 

8. Schonzeiten

siehe gültigen Erlaubnisschein

9. Mindestmaße

Als Mindestmaße gelten folgende Größen, die von der Maulspitze bis zum Schwanzende gemessen werden:

 

Aal 50cm                                          Meerforelle 40cm

Äsche 35cm                                      Rapfen 50cm

Bachforelle 30cm                               Regenbogenforelle 30cm

Barsch 20cm                                     Saibling 30cm

Flunder / Butt 20cm                           Schleie 25cm

Grasfisch (Graskarpfen) 60cm             Stör im GS 70cm

Hecht im Fließgewässer 50cm             Weißfisch 20cm

Hecht im See 60cm                           Wels 70cm

Karpfen 35cm                                   Zander 45cm

Lachs 60cm

Maräne 30cm

 

Für alle hier nicht genannten Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestmaße.

10. Fangbestimmungen

 

a. Allgemeines

Der Fischfang darf lediglich mit den üblichen Handangeln vom Ufer aus betrieben werden. Die Verwendung von Aalschnüren, Reusen und Booten ist nicht gestattet. Diese Geräte dürfen ausnahmsweise und nur vom Verein (Vorstand) benutzt werden. Der Gebrauch einer Senke (max. Größe 1m²) ist nur in den stehenden Gewässern erlaubt.

Alle Angeln sind stets unter Aufsicht zu halten.

Geräte, die unbeaufsichtigt im Wasser liegen, können von jedem volljährigen Vereinsmitglied eingezogen werden; sie sind jedoch unverzüglich beim Vereinsvorsitzenden abzugeben.

 

Die Verwendung lebender Köderfische ist gemäß Tierschutzgesetz verboten.

Gefangene maßige Fische sind sofort zu betäuben und durch Abstechen zu töten. Untermaßige Fische hat jeder Angelfischer mit der gebotenen Vorsicht ins Wasser zurückzusetzen. Ein Längenmaß, sowie Kescher und Hakenlöser gehören zu jeder Angelausrüstung. Der Verkauf von Fischen gegen Entgelt ist nicht gestattet. Aus Schongründen müssen alle Edelfische (auch untermaßige) gekeschert werden.

 

b. Rutenzahl

Senioren und Jugendliche 3 Ruten, davon im Fließgewässer 1 Rute auf Raubfisch.

Pöddern ist in den Fließgewässern erlaubt.

Mitangelnde Partner dürfen keine zusätzlichen Ruten verwenden!

 

Beim Pöddern ist die Nutzung weiterer Angeln untersagt.

 

c. Fangbegrenzung und Fangliste

Es gilt das gültige Fanglimit aus dem Erlaubnisschein, dieses ist unbedingt einzuhalten. Weißfische, Barsche, Aale u.a. können in beliebiger Zahl gefangen werden. Sie sind jedoch am Ende des Fangtages ggf. auch zu Hause, jeweils in einer Summe in die Fangliste einzutragen.

 

Jeder gefangene, maßige Fisch ist sofort zu töten. Edelfische sind sogleich nach dem Fang einzeln in die Fangliste einzutragen. Wer ohne Eintragungen eines gefangenen Edelfisches angetroffen wird, dessen Fangliste wird eingezogen. Bleistifteintragungen sind nicht zulässig. Das Gewicht in kg kann nachgetragen werden.

 

Für alle Gewässer ist die entsprechende Fangliste zu führen. Im übrigen sind die jeweils geltenden Sonderbestimmungen zu beachten.

 

d. Besonderheiten für die einzelnen Gewässer

1. Osterau

Von der oberen Grenze (Einmündung Holmau) bis zur “Bollbrücke“ beim alten Waldbad ist das Angeln mit Wurm oder Made verboten. Das Pöddern ist erlaubt. Köderfische müssen mindestens 10cm lang sein. Von der “Bollbrücke“ beim alten Waldbad bis zur Bramau ist das Angeln mit Wurm nur als Grundangel mit mindestens 20 Gramm Grundblei in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. erlaubt. Das Pöddern ist erlaubt.

 

2. Ohlau

Die Wurm-oder Madenangel darf nur als Grundangel mit mindestens 20 Gramm Grundblei in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. ausgelegt werden.

Pöddern ist erlaubt.

 

3. Stehende Gewässer

Das Anfüttern in den stehenden Gewässern ist nur mit Lebendfutter (z.B. Maden) erlaubt. Ausnahmeregelungen trifft der Vorstand.

 

In der Kieskuhle Hitzhusen ist das Spinn-und Flugangeln verboten.

 

4. Sonstige Regelungen für alle Gewässer

Zwillings-und Drillingshaken sind nur zum Raubfischfang erlaubt.

Vorhandene Eisflächen dürfen nicht durchbrochen werden.

 

11. Verhalten am Fischwasser

Alle Angler haben gegenseitig Rücksicht zu nehmen und sich nicht zu belästigen. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl des Angelplatzes, sowie auch bei Verwendung der Spinn-oder Flugangeln.

Lautes Verhalten und Störungen durch mitgebrachte Kofferradios sind unbedingt zu vermeiden. Hunde dürfen an stehende Gewässer mitgebracht werden, wenn diese an der Leine geführt werden und einen Kotbeutel benutzt wird. Ansonsten müssen die §§1 bis 7 der Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen von Hunden vom 15. Juli 1993 beachtet werden.(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein)

 

Ufer-und Teichgrundstücke dürfen nicht verschmutzt werden. Verstöße können mit den Vereinsausschluss geahndet werden!

 

Schließlich sollte es für uns alle ein Gebot der Höflichkeit und Kameradschaft sein, dass wir unseren jugendlichen Mitgliedern und den Gastanglern am Fischwasser immer mit Rat und Tat zur Seite stehen.

 

Etwaige Verstöße ziehen die in unserer Satzung sowie in der Strafordnung vorgesehenen Maßnahmen nach sich.

Von unseren Vereinsmitgliedern wird jedoch ein waidgerechtes und freundliches Verhalten als selbstverständlich angenommen, so dass ein solcher Hinweis für sie überflüssig sein sollte.

 

Allen Mitgliedern und Gästen unseres Vereins wünschen wir recht erholsame Stunden am Fischwasser und ein erfolgreiches

“Petri Heil“.

 

Anhang Seekamper See:

Für den Seekamper See gelten zusätzlich die Bestimmungen aus dem Erlaubnisschein “Seekamper See“

Hunde sind hier nicht zugelassen!

 

 

Gewässersteckbrief

 

Osterau,

vom Einlauf der Holmau bis zur Mündung in die Bramau

Fischarten: Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs, Hecht, Aal u.a.

 

Bramau,

vom Einlauf der Hudau bis zur Gemeindegrenze Hitzhusen, sowie dem Teil der Gemeinde Hagen

Fischarten: Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs, Hecht, Aal, Brassen, Aland, Barsch, Flunder u.a.

 

Schmalfelder Au,

von der Autobahnbrücke der A7 bis zur Hudau

Fischarten: Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs, Hecht, Aal, Brassen, Aland, Barsch u.a.

 

Hudau,

Fischarten: Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs, Hecht, Aal, Brassen, Aland, Barsch u.a.

 

Ohlau,

von der Hohenstegener Brücke nur die rechte Uferseite bis zur Bahnbrücke, dann beidseitig bis zur Hudau

Fischarten: Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs, Hecht, Aal, Brassen, Aland, Barsch u.a.

 

Kieskuhle Hitzhusen:

Größe: ca. 0,8ha Tiefe: bis 2m

Fischarten: Rotaugen, Brassen, Schleie, Karpfen, Aale, Hechte, Barsche, Zander u.a.

 

Großenasper See:

Größe: ca. 6ha Tiefe: bis 8m

Fischarten: Regenbogenforellen, Rotaugen, Brassen, Schleie, Karpfen, Aale, Hechte, Barsche, Zander, Welse, Stör u.a.

 

Schirnau See:

Das Betreten des gekennzeichneten Bereiches ist strengstens verboten! Das Tor ist immer geschlossen zu halten!

Größe: ca. 4ha Tiefe: bis 14m

Fischarten: Regenbogenforellen, Rotaugen, Brassen, Schleie, Karpfen, Aale, Barsche, Zander u.a.

 

Seekamper See:

Größe: ca. 50ha Tiefe: bis 8m

Fischarten: Schleie, Karpfen, Aale, Hechte, Barsche,Rotaugen, Brassen, Zander, u.a.

 

 

 

Angler-Verein “Forelle“ e.V.

Bad Bramstedt

 

Der Vorstand

 

 

 

 

 

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